Baulicher Brandschutz Planung und Ausführung
Baulicher Brandschutz Planung und Ausführung
Die europäische Klassifizierungsnorm DIN EN 13501 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten
Zur Einteilung von Baustoffen bzw. Bauprodukten nach ihrem Brandverhalten in Klassen (Baustoffklassen) müssen diese entweder nach deutscher Norm DIN 4102-1 oder alternativ nach der europäischen geprüft werden.
Da das Brandverhalten nicht nur von der Art des Stoffes, sondern auch von der Gestalt, der spezi- fischen Oberfläche und Masse, dem Verbund mit anderen Stoffen, den Verbindungsmitteln und der Verarbeitungstechnik beeinflusst wird
Nach der deutschen Norm DIN 4102-1 werden „nichtbrennbare” Baustoffe in die Baustoffklasse A mit der Unterteilung in die Klassen A1 und A2 eingeordnet.
Einfache und zukunftsorientierte Lösungen
Im Mittelpunkt unserer Entwicklungen stehen zuverlässige, sichere Systeme, die den ständig wachsenden Forde rungen aller am Bau Beteiligten gerecht werden. Unser Anspruch ist es, die vielseitigen Wünsche unserer Kunden nicht nur nach aktuellen Anforderungen zu erfüllen, sondern schon heute an die Herausforderungen von morgen zu denken.
Alle technischen Daten und Dar- stellungen beziehen sich auf die amtlich geprüfte Konstruktion. Ergeben sich durch örtliche Umstände Änderungen oder Abweichungen, muss vor Montagebeginn die Zustimmung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erwirkt werden.
Die Bauteile, an die die Wandkonstruktion angeschlossen wird, müssen in ihrer aussteifenden und unterstützenden Wirkung mindestens die gleiche Feuerwiderstandsklasse aufweisen wie die Brandwand selbst.
Durch die Brandwand können einzelne elektrische Leitungen unter Einhaltung der Vorgaben des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses geführt werden.
Für eine individuelle Brandschutzberatung Ihres Bauprojekts steht Ihnen unsere technische Auskunft und der Außendienst zur Verfügung.
Allgemeine Bauaufsichtliche Prüfzeugnisse
In den ABPs wird eine nach europäischen Normen durchgeführte Brandprüfung dokumentiert und beschrieben, in welchem Umfang (Anwendungsmöglichkeiten) das geprüfte System in der Praxis angewendet werden darf.
Unter dem Begriff Brandschutz versteht man alle Maßnahmen, die dazu beitragen, Feuer, Rauch und die weitere Ausbreitung eines Brandes zu vermeiden. Hiermit werden Menschen, Natur und Sachwerte geschützt, wobei dem Schutz von Leben und Gesundheit selbstverständlich die höchste Priorität zukommt.
z.B.
■ Feuerwiderstand von
Bauteilen (Feuerwiderstandsklasse)
■ Brennbarkeit von Baustoffen (Baustoffklasse)
■ Brandabschnitte
■ Zufahrtswege für die Feuerwehr
Anlagentechnischer Brandschutz.
z.B.
■ Brandmeldeanlagen
■ Automatische Feuerlöschanlagen (Sprinkleranlagen)
■ Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
■ Brandschutztechnische Einrichtungen (Wandhydranten)
■ Sicherheitsstromversorgung und Notbeleuchtung
z.B.
■ Bereitstellung von Kleinlöschgeräten (Feuerlöscher)
■ Ausbildung des Personals
■ Kennzeichnung der
Rettungswege und Sicherheitseinrichtungen
■ Erstellung von Evakuierungs und Rettungswegplänen
■ Einrichten einer Betriebsfeuerwehr
z.B.
■ Öffentliche Feuerwehren
■ Erstellung eines Feuerwehrplanes
■ Löschwasserversorgung und rückhaltung
■ Flächenbereitstellung für die Feuerwehr
Baulicher Brandschutz
Bedingt durch Art, Nutzung und Verwendungszweck von Räumen sind immer brennbare Stoffe vorhanden.
Es bleibt somit nur die Möglichkeit, durch entsprechende Ausbildung der den gefährdeten Raum umgebenden Bauteile, die Ausbreitung des Feuers zu behindern.
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“ (§14 MBO 11/2002)
Um diese Grundsatzanforderung zu erfüllen, werden in den Landesbauordnungen der Bundesländer die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen sowie in weiteren Vorschriften kon- krete Maßnahmen zum baulichen Brandschutz vorgeschrieben, die eine Erfüllung der Anforderungen der Generalklausel (§14, MBO) bewirken. Basis für die LBO ist die Musterbauordnung (MBO), rechtsverbindlich sind jedoch die jeweili- gen Länderregelungen.
In diesem Brandschutzordner sind die Ergebnisse der Prüfungen mit Knauf Produkten und deren vielfältige Anwendungsmöglichkeiten im Brandschutz beschrieben. Die verwendeten Baustoffe, Bauteile und Konstruktionen sind klassifiziert durch DIN 4102, europäisch harmonisierte Produktnormen, Klassifizierungsberichte nach DIN EN 13501-1, durch Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (ABZ), Europäisch technische Zu- lassungen (ETA), Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (ABP) und Gutachten.
Auch wenn das Team bei Renovierungs- und Reparaturarbeiten meist klein ist: Ein Mann muss bei feuergefährlichen Arbeiten unbedingt als Brandwache abgestellt werden. Und zwar mit einem voll funktionsfähigen Feuerlöscher. Nur so ist sichergestellt, dass ein Brand sofort im Keim erstickt werden kann. Selbst wenn augenscheinlich nichts Feuer gefangen hat, muss in Zeitabständen sorgfältig nachkontrolliert werden, ob sich nicht doch irgendwo Brandnester gebildet haben. Besteht auch nur der kleinste Verdacht, sollte man sich nicht scheuen, die Feuerwehr zu rufen, um die Situation begutachten zu lassen. Nur die Experten der Feuerwehr können ausschließen, dass nicht doch noch ein Schwelbrand entsteht. Erst damit hat der ausführende Betrieb seine Sorgfaltspflicht der Versicherung gegenüber erfüllt. Sonst kann aus einem kleinen Reparaturauftrag über Nacht ein großer Haftungsschaden werden. Gerade weil auf Baustellen der Feuerlöscher so wichtig ist, sollte man ihn wie alle anderen Werkzeuge perfekt in Schuss halten. Voraussetzung dafür ist seine regelmäßige sachkundige Prüfung. Diese hat im Abstand von höchstens zwei Jahren zu erfolgen und wird von qualifizierten Brandschutz- Fachbetrieben übernommen.
Kleinere Baustellen sind meist nicht nur unübersichtlicher - gerade hier werden auch besonders häufig Schweiß-, Löt- und Schleifarbeiten ausgeführt. Dadurch steigt die Gefahr eines Brandes ganz erheblich. Da die Arbeiten zudem meist in bestehenden und eingerichteten Gebäuden erfolgen, sind auch mögliche Schäden und damit das Haftungsrisiko besonders groß. Die betroffenen Gebäudeteile sind daher sorgfältig als Baustelle abzusperren, um benachbarte Bereiche nicht zu gefährden. Brennbare Abfälle und Bauschutt müssen zügig entsorgt werden. Und während jeder Bauphase sind die Flucht- und Rettungswege frei zu halten.
Aus gutem Grund schreiben die Arbeitsstätten-Verordnung, die Baustellen- Verordnung und die Unfallverhütungs-Vorschriften sehr genau vor, wie vorbeugender Brandschutz auf Baustellen auszusehen hat. Gibt es doch dort eine Vielzahl von Materialien, die leicht Feuer fangen können - von Kunststoff-Isolierplatten und Kabeln bis hin zu Farb- und Lösungsmittel-Kanistern. Bei Neubauten lassen sich die Vorschriften noch relativ leicht erfüllen. Der bvbf Bundesverband Brandschutz- Fachbetriebe e.V. weist aber darauf hin, dass der ausführende Unternehmer bei Renovierungs- und Reparaturarbeiten in bestehenden Gebäuden genauso in der Verantwortung steht.
Typische Gefahren auf Baustellen sind einerseits in der Brennbarkeit der verwendeten Materialien an sich gelegen, andererseits in der Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten, wie insbesondere Heißarbeiten. Aus dem Umstand, dass auf Baustellen im Regelfall keine geschlossenen Brandschutzkonzepte umgesetzt sind, ergibt sich meist in Verbindung mit vorhandenen, lagernden Materialien eine hohe Brandausbreitungsgefährdung.
In den genannten rechtlichen Vorschriften des Arbeits- und Betriebsschutzes sind wichtige Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes enthalten.
Für die Überwachung sind z.B. Staatliche Gewerbeaufsichtsämter, das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Berufsgenossenschaften, Technische Überwachungsvereine (TÜV oder Dekra) oder die Bundesanstalt für Arbeitsschutz zuständig.
Das Recht und die Pflicht der Gefahrenabwehr in Deutschland, die Vorschriften des Brandschutzrechts, die Organisation und die Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes (Brandbekämpfung) sowie der vorbeugende Brandschutz sind in vielen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Diese Rechtsvorschriften können von Bund und Ländern erlassen sein, wobei Bundesrecht über Landesrecht steht.
Im Art. 70 des Grundgesetzes ist die Verpflichtung des Schutzes von Menschen und Sachwerten festgehalten. Daraus resultieren die einzelnen Gesetze und Verordnungen.
Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit verpflichtet Arbeitgeber zu Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gefahrenabwehr.
Dieses Gesetz regelt den Einsatz von Sicherheitskräften und Betriebsärzten in Betrieben sowie die "überbetrieblichen Dienste" der Berufsgenossenschaften. Zur Ausfüllung dieses gesetzlichen Rahmens werden Unfallverhütungsvorschriften erlassen.
z.B. Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetze der Länder. Daraus resultierend die Feuerwehrdienstvorschriften, weiterhin ist das auch die Grundlage für die Durchführung der Brandschau in gefährdeten Objekten, wie z.B. Schulen, Versammlungsstätten, öffentliche Einrichtungen usw.
In allen Bundesländern sind eigene Landesbauordnungen in Anlehnung an die von einer gemeinsamen Kommission entworfenen Musterbauordnung (MBO) gültig. Diese gelten für die jeweils einzelne bauliche Anlage. Geregelt ist darin u. a. der bauliche Brandschutz für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen.
Es gibt verschiedene Arten von Rechtsgrundlagen:
a) Gesetze: z.B. Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG); Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Gerätesicherheitsgesetz (GSG).
b) Verordnungen: z.B. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV); Gefahrgutverordnung Straße (GGVS), (ADR 2003); Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF); Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV).
c) Autonome Rechtsnormen: z.B. Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften und Gemeindeunfallversicherungen.
d) Anerkannte Regeln der Technik: DIN- und ISO-Normen; EN; VDE-Bestimmungen; CDI- und VDS-Richtlinien; DVGW Arbeitsblätter; TÜV-Merkblätter).
e) Berufgenossenschaftliche Regeln: BGR 111 (Arbeiten in Küchenbetrieben);
BGR 133 (Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern).