Bundestag und Bundesrat haben das dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) verabschiedet. Dieses Gesetz enthält einige Erleichterungen für Handwerksbetriebe bzw. für die mittelständische Wirtschaft, erfüllt aber keinesfalls die im Vorfeld geweckten Erwartungen an einen umfassenden Bürokratieabbau.
Wesentliche Inhalte
Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen durch Existenzgründer
Ab 2021 wird die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Existenzgründer für sechs Jahre ausgesetzt. Soweit die Umsatzschwelle des § 18 Abs. 2 S. 2 UStG in Höhe von 7.500 € pro Jahr voraussichtlich nicht überschritten wird, geben Existenzgründer ab dem 01.01.2021 vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab.
Kleinunternehmerregelung
Die Umsatzgrenze des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG), bis zu der von Kleinunternehmern keine Umsatzsteuer entrichten ist, wird zum 01.01.2020 von bisher 17.500 € auf 22.000 € Jahresumsatz (bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr) angehoben. Der ZDH hatte sich im Gesetzgebungsverfahren gegen diese pauschale Anhebung ausgesprochen und stattdessen für eine Ausgestaltung mit Augenmaß plädiert, die auch Regelungen zum Schutz vor Missbrauch enthält.
Anhebung der Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung
Um Arbeitgebern künftig den Spielraum zu erweitern, ihren Beschäftigten spezielle Gesundheitsleistungen anbieten oder entsprechende Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen leisten zu können, wird der Freibetrag in § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) von bisher 500 € auf nunmehr 600 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr angehoben.
Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung
Nach § 40b Abs. 3 EStG konnten Arbeitgeber bisher die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 62 € im Kalenderjahr nicht überstieg. Dieser Betrag wird auf 100 € angehoben.
Anhebung der Grenze zur Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns ist bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zukünftig nach § 40a Abs. 1 Satz 2 zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 € (statt bisher 72 €) nicht übersteigt. Außerdem wird der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn in § 40a Abs. 4. Nr. 1 von 12 € auf 15 € erhöht. Neu eingefügt wird § 40a Abs. 7 EStG, wonach unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns erhoben werden kann. Eine kurzfristige Tätigkeit liegt danach nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.
Archivierung von elektronisch gespeicherten Lohnsteuerunterlagen
Die Finanzverwaltung kann von Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung die Einsicht in die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Steuerdaten sowie die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems verlangen. Sie kann zudem die maschinelle Auswertung dieser Daten oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Die Datenverarbeitungssysteme müssen bisher auch bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung über die 10-jährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten werden. Künftig reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige 5 Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält (neuer § 147 Abs. 6 AO).
Perspektivische Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung
Ab 2021 sollen die Krankenkassen die Arbeitgeber elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit der gesetzlich versicherten Arbeitnehmer sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung informieren.
Zudem werden mittelständische Betriebe teilweise von statistischen Meldepflichten entlastet.
Umfang der Entlastungen insgesamt enttäuschend
Insgesamt bleibt das Gesetz weit hinter den bestehenden Möglichkeiten für spürbare Entlastungen der Wirtschaft zurück. So hatten der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) ebenso wie andere Wirtschaftsverbände im Vorfeld umfassende Vorschläge für Entlastungen etwa beim Thema Datensicherheit, bei Vorgaben in Arbeitsabläufen und Dokumentationspflichten oder bei den Sozialabgaben in die Diskussion eingebracht. Vor diesem Hintergrund ist das BEG III aus Sicht des Handwerks enttäuschend.
Weiterer Bürokratieabbau in laufender Legislaturperiode unsicher
Ein weiterer Bürokratieabbau mit Blick auf bundesgesetzliche Regelungen ist im Rahmen der im Oktober 2019 vorgestellten Mittelstandsstrategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vorgesehen. Als mögliche Handlungsfelder werden darin u.a. Aufbewahrungsfristen für Unterlagen im Handels- und Steuerrecht, Erleichterungen bei steuerlichen Erklärungspflichten durch mehr digitale Lösungen, die Entbürokratisierung von Mindestlohndokumentationspflichten sowie Entlastungen bei Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung genannt.
Die Handwerksorganisation wird eine deutlich über das BEG III hinausgehende effektive Entlastung der Handwerksbetriebe von bürokratischen Belastungen weiter intensiv einfordern. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die Mittelstandsstrategie von Bundeswirtschaftsminister Altmaier seitens der gesamten Bundesregierung eine ausreichende Unterstützung erhalten wird und somit weitere Schritte zum Bürokratieabbau noch in der laufenden Legislaturperiode realisierbar sein werden.