Einbauten in Konstruktionen
Trockenbauverfahren realisieren Einbauten in Konstruktionen wie etwa Tragkonstruktionen für erhöhte Lasten, Leuchten ohne Verkabelungen, Lüftungsauslässe oder Zargen für Türen und Fenster.
Unsere Angebotspalette umfasst eine ausführliche Beratung und Planung sowie eine zuverlässige und qualitativ hochwertige Montage.
Ihre Wünsche und Anforderungen werden mit größter Sorgfalt und nach den höchsten Qualitätsanforderungen ausgeführt!
Wir haben uns zur Aufgabe gemacht, sämtliche Wünsche unserer Kunden zu erfüllen - durch Qualität, Flexibilität & Zuverlässigkeit Lange Erfahrung und ein professionelles Team bürgen für Ihre Zufriedenheit.
Einfache Dämmungen und Isolierungen
Bestandteil des Trockenbaus ist eine effiziente Dämmung und Isolierung. Dazu zählt das Einbringen von Steinwolle oder Glaswolle (Mineralwolle) in die vorhandenen Konstruktionen. Alternativ kommen auch Naturdämmstoffe wie Flachs, Holzwolle oder Hartschaum zum Einsatz.
Mit viel Erfahrung unterstützen wir Sie für den effizienten und optimalen Einsatz in Ihrem Objekt.
Bodensysteme
Montiert werden Hohlraumböden oder Doppelböden bzw. Installationsböden sowie Trockenunterböden. Der Belag besteht aus Gipskarton, Gipsfaser, Holz, Metall, Estricht oder Stahl. Komplettiert wird diese Trockenbauvariante durch die Verlegung von Oberbelägen (wie Fliesen, Parkett, Laminat oder PVC).
Als Fachbetrieb mit langjähriger Erfahrung, bieten wir Ihnen hohe handwerkliche Qualität.
Wir erzielen effektive Lösungen für Wandbekleidungen und Montagewände, Deckenbekleidungen und Unterdecken (abgehängte Decken), sonstige Verkleidungen & für baulichen Brandschutz.
Mit einem großen Netzwerk an Handwerkern, die ebenfalls gute Qualität zu schätzen wissen und kundenorientiert arbeiten, sind wir der richtige Partner für Ihr Bauvorhaben.
Seit jahrelanger Berufserfahrung und stetiger Weiterbildung im Bereich Trocken und Akustikbau legen wir großen Wert auf Qualität, Sauberkeit und Zuverlässigkeit bei unserer Ausführung der Arbeiten.
Wir haben uns zur Aufgabe gemacht, sämtliche Wünsche unserer Kunden zu erfüllen - durch Qualität, Flexibilität & Zuverlässigkeit Lange Erfahrung und ein professionelles Team bürgen für Ihre Zufriedenheit.
Innenausbau und Dachgeschossausbauten
Metall-, Spann- und Holzdecken sowie -wände Trennwandarbeiten für WC und Büro aus Holz oder Glas
Altbau-Modernisierung und Sanierung
Verglasungssysteme in Trennwänden
Reinraumdecken
Seit 20 Jahren Ihr erfahrener Partner im kompletten Innenausbau.
Wir konzentrieren uns auf das Wesentliche: Termintreue, Zuverlässigkeit und Qualität. Das kann man nur erreichen, wenn man ein Team hat, das ebenso denkt und arbeitet.
Dank der hohen Flexibilität unserer Mitarbeiter ist es uns möglich kurzfristig zu reagieren, um nahezu jeden Kundenwunsch zu erfüllen.
Wir sind Ihr Experte für zeitlose Standard-Decken und aufwendige Deckensysteme sowie flexible Wandsysteme für jeden Bedarf.
Vertrauen auch Sie unserem langjährigen Know-How und setzen Sie auf unser professionelles Projektmanagement.
Bei uns genießen Sie Vorteile, die Ihnen nur ein Fachhandwerksbetrieb vor Ort bieten kann. Lehnen Sie sich entspannt zurück und genießen Sie anschließend das Ergebnis
Einer der größten Vorteile des örtlichen Fachhandwerkers ist unsere fachliche Qualifikation
Unser Ziel ist Ihre Zufriedenheit mit unserer geleisteten Arbeit! Das ist unsere tägliche Motivation.
Wir sind ein Kieler Trockenbauunternehmen und Spezialist für die Montage von Trockenbausystemen im
Wand-, Decken- und Bodenbereich, vorbeugenden baulichen Brandschutz und Akustikbau in allen Ausführungsvarianten.
zum Jahreswechsel gibt es wieder zahlreiche rechtliche Änderungen, auf die Sie sich im Jahr 2020 einstellen müssen. Die Fachredaktionen zahlreicher Handwerksmagazine haben dazu wieder umfangreiche und strukturierte Übersichten zusammen gestellt. In den nachfolgenden Links finden Sie die Aufstellungen aus dem Nordhandwerk, der Deutschen Handwerkszeitung und dem Handwerksblatt.
Nordhandwerk
http://www.nord-handwerk.de/sites/files/heftarchiv/nhw2019-dezember.pdf
Deutsche Handwerkszeitung
https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/aenderungen-2020-neue-gesetze/150/32549/396208
Handwerksblatt
https://www.handwerksblatt.de/unternehmensfuhrung/diese-anderungen-in-2020-sollten-sie-kennen
Was Sie zum neuen Berufsbildungsgesetz wissen müssen
Mindestausbildungsvergütung, neue Prüfungsstrukturen und Weiteres
Am 1. Januar 2020 ist das „Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung" in Kraft getreten.
Hierdurch wurden gesetzliche Vorgaben im Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung geändert.
Diese enthalten unter anderem folgende wichtige Neuregelungen:
eine Mindestvergütung für Auszubildende
die Erleichterung der Ausbildung in Teilzeit
Gleichstellung von erwachsenen Auszubildenden mit jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung für den Berufsschulunterricht
Freistellung von Prüfern
Einführen einer gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung
Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Für alle ab dem 1. Januar 2020 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge gilt folgende gesetzliche Mindestausbildungsvergütung.
Jahr
1. Ausbildungs-jahr
2. Ausbildungs-jahr
3. Ausbildungs-jahr
4. Ausbildungs-jahr
ab 2020
515,00 €
607,70 €
695,25 €
721,00 €
ab 2021
550,00 €
649,00 €
742,50 €
770,00 €
ab 2022
585,00 €
690,30 €
789,75 €
819,00 €
ab 2023
620,00 €
731,60 €
837,00 €
868,00 €
Im zweiten Lehrjahr beträgt die Ausbildungsvergütung die Vergütung des ersten Lehrjahres plus 18%, im dritten Lehrjahr die Vergütung des ersten Lehrjahres plus 35%, im vierten Lehrjahr die Vergütung des ersten Lehrjahres plus 40%.
Ab 2024 wird die Mindestausbildungsvergütung jährlich entsprechend der durchschnittlichen Steigerung aller Ausbildungsvergütungen angepasst und bis zum 01. November im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Hinweis:
Das Gesetz wirkt sich nicht auf bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse aus. Die vereinbarte Vergütung gilt weiter.
Wichtig
Zur Frage der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung ist zudem die sogenannte „20-Prozent-Regel" in das Gesetz aufgenommen worden. Dies bedeutet bei nicht vorliegender Tarifbindung, dass die Ausbildungsvergütung nicht angemessen ist, wenn diese um mehr als 20 Prozent niedriger ist als die in einem einschlägigen Tarifvertrag vereinbarte Vergütung. Dies gilt auch, wenn trotz Abweichung nach unten die Mindestausbildungsvergütung eingehalten werden würde.
Tarifverträge haben Vorrang vor der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung. Eine unterhalb der Mindestausbildungsvergütung liegende Vergütung aufgrund eines Tarifvertrags ist angemessen, wenn der Ausbildende tarifgebunden ist.
Mehr Möglichkeiten zur Teilzeitberufsausbildung
Voraussetzung der Teilzeitberufsausbildung ist wie bisher, dass sich Ausbildende und Auszubildende einig sind. Die Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung wurden in dem neuen § 7a BBiG jedoch erweitert.
Es entfällt die Notwendigkeit eines „berechtigten Interesses" für eine Teilzeitberufsausbildung.
Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit in Teilzeit wird auf 50 Prozent begrenzt. Die Ausbildungsvergütung vermindert sich entsprechend der tatsächlichen wöchentlichen Ausbildungszeit.
Einher geht eine zeitliche Streckung der Ausbildungsdauer (prozentual entsprechend der Reduzierung). Das Ende der Ausbildung verschiebt sich kalendarisch nach hinten.
Gleichzeitig ist die Dauer der Teilzeitberufsausbildung auf höchstens das Eineinhalbfache der in der Ausbildungsordnung für eine Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer beschränkt.
So verlängert sich zum Beispiel die Ausbildungsdauer bei einer dreijährigen Ausbildung, bei der die Parteien eine Kürzung der täglichen Ausbildungszeit um 50 Prozent vereinbart haben, bei gleichbleibender Teilzeitregelung nicht um 100 Prozent auf sechs Jahre, vielmehr wird die Ausbildungsdauer auf maximal viereinhalb Jahre begrenzt.
Mit den dadurch möglichen individuellen Teilzeitmodellen wird zum Ende der Ausbildungszeit nicht immer ein Prüfungstermin erreicht. Das Gesetz sieht für die Auszubildenden deshalb die Möglichkeit vor, die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächsten möglichen Prüfung zu verlangen. Die Auszubildenden werden so geschützt, haben aber die Wahl.
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit gemäß § 27 b Absatz 4 Handwerksordnung ist darüber hinaus weiterhin möglich.
Neue Fortbildungsbezeichnungen
Fortbildungsabschlüsse werden zukünftig durch eine einheitliche Bezeichnung ergänzt.
Mit den neuen Bezeichnungen soll die berufliche Bildung attraktiver gemacht werden. Die Begriffe sind international ausgerichtet und sollen die Gleichwertigkeit der beruflichen und der akademischen Bildung zum Ausdruck bringen.
Für das Handwerk ist dabei wesentlich, dass der Titel "Meister" und andere bewährte Bezeichnungen nicht abgeschafft, sondern durch die Verbindung mit den neuen Bezeichnungen ergänzt werden. Wer eine Meisterprüfung besteht, wird also zusätzlich die neue Abschlussbezeichnung "Bachelor Professional" führen. Umgekehrt ersetzt aber ein Abschluss der Fortbildungsstufe "Bachelor Professional" nicht die Meisterprüfung. Einen Meistertitel erwirbt weiterhin nur, wer eine Meisterprüfung auch erfolgreich absolviert hat.
Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR)
Fortbildungsabschlüsse (Beispiele)
zukünftige ergänzende Bezeichnung
Stufe 4
alle dualen Ausbildungsabschlüsse
-
Stufe 5
Kfz-Servicetechniker/in, Geprüfte/r Fachmann/frau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung
Geprüfte/r Berufsspezialist/in
Stufe 6
Meister/in, Geprüfte/r kaufmännische/r Fachwirt/in nach der Handwerksordnung,
Bachelor Professional
Stufe 7
Geprüfte/r Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung
Master Professional
Freistellung und Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten
§ 15 BBiG, der die Freistellung von Auszubildenden regelt, ist insgesamt neu gefasst worden. Die Freistellungsregelungen für Jugendliche gelten jetzt auch für Volljährige.
Künftig sollen alle Auszubildende, auch die volljährigen Auszubildenden, nicht nur für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, sondern auch an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, einmal in der Woche sowie in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) freigestellt werden.
An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (sechs und mehr Unterrichtsstunden) bzw. Blockunterricht von mindestens 25 Stunden darf keine Beschäftigung nach der Berufsschule erfolgen. Dies gilt bei Unterricht an Einzeltagen aber nur für einen Berufsschultag pro Woche.
Dieser Unterrichtstag ist mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit bzw. der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit (bei Blockunterricht) auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Das heißt, als voller Arbeitstag mit zum Beispiel acht Stunden.
Gibt es zwei Unterrichtstage in der Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, so kann der Ausbildungsbetrieb bestimmen, an welchem der beiden Tage der Auszubildende in den Betrieb zurückkommen muss. An diesem Tag sind dann die Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen anzurechnen.
Künftig sind auch volljährige Auszubildende unter Anrechnung auf die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit an dem Arbeitstag freizustellen, der der schriftlichen Gesellenprüfung unmittelbar vorangeht.
Prüfungen
Künftig kann der Prüfungsausschuss die Abnahme von einzelnen Prüfungsleistungen an sog. Prüferdelegationen übertragen. Diese sind strukturell so zusammengesetzt wie der Prüfungsausschuss, also aus Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Lehrern.
Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung wird weiterhin vom Prüfungsausschuss festgestellt.
Freistellung von Prüfern
Künftig haben Prüfer gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Freistellung für die Teilnahme an Prüfungen (§ 40 Abs. 6a BBiG). Ausnahme: Wichtige betriebliche Gründe stehen entgegen. Die Anforderung ist eng auszulegen. Als wichtige betriebliche Belange kommen zum Beispiel unvorhersehbare und nicht anders abwendbare personelle Engpässe und Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs in Betracht. Einfache, normale Belange sind nicht ausreichend.
Den gesamten Gesetzestext des neuen Berufsbildungsgesetzes finden Sie hier.